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Sie wünschen sich eine Beratung oder Durchsetzung ihrer Rechte im bestehenden Arbeitsverhältnis? Sie haben Fragen zu Änderung der Arbeitsbedingungen bis hin zur Weisung.
Im Juni 2017 fragte der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Fünften Senat, ob dieser an seiner umstrittenen arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer "unbilligen" Arbeitsanweisung festhält.
Dieser Rechtsprechung des Fünften BAG-Senats zufolge mussten Arbeitnehmer Weisungen ihren Arbeitgebers, die "nur" wegen mangelnder Zumutbarkeit rechtswidrig sind, trotz ihrer Rechtswidrigkeit bis zur gerichtlichen Klärung befolgen.
Der Fünfte Senat hat entschieden, diese Rechtsprechung aufzugeben. Damit steht fest, dass unbillige Weisungen künftig nichtig bzw. für den Arbeitnehmer unverbindlich sind.
Abmahnungen muss man genau formulieren, andernfalls sind sie wenig wert.
Das gilt nicht nur für die Beschreibung des angeblichen Pflichtverstoßes, den der abgemahnte Vertragspartner begangen haben soll, sondern auch für die Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall.
Diese Regel hatte ein Bochumer Arbeitgeber missachtet und wurde daher dazu verurteilt, eine Abmahnung aus der Personalakte der abgemahnten Arbeitnehmerin zu entfernen.